Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verbot von Vereinen Club Dreiländereck, Herzogenrath-Kohlscheid Bek. d. Innenministers v. 23. 3.1988 - IV A 3 – 2214
Verbot von Vereinen Club Dreiländereck,
Herzogenrath-Kohlscheid
Bek. d. Innenministers
v. 23. 3.1988 - IV A 3 – 2214
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird
nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes
Nordrhein-Westfalen am 10. August 1987 erlassenen Vereinsverbots bekannt
gemacht.
Verfügung:
1.
Der Zweck des Vereins „Club Dreiländereck", Herzogenrath-Kohlscheid, läuft
den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Club Dreiländereck" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Club Dreiländereck" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung
von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Club Dreiländereck" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Die
gegen das Verbot beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
erhobene Klage ist zurückgenommen worden. Das Verbot ist unanfechtbar. Das
Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
(BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S.
469), nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1988 S.
419